Vorläufiger Rechtsschutz durch Feststellung der aufschiebenden Wirkung bei Zuweisung zu einem VCS Callcenter
1. Die Übertragung von Aufgaben und Tätigkeiten an Beamte außerhalb des Geltungsbereichs des BRRG bei einer privaten GmbH (VCS-Callcenter) erfolgt im Wege der (vorübergehenden oder dauerhaften) Zuweisung (§ 123 a BRRG).
2. Diese Zuweisung ist ein Verwaltungsakt, so dass dagegen gerichtete Rechtsbehelfe aufschiebende Wirkung haben. 3. Der von einer Zuweisung zu einer privaten Einrichtung betroffene Beamte darf dort nur eine seinem (abstrakt-funktionellen) Amt entsprechende (konkret-funktionelle) Tätigkeit übertragen bekommen.


