keine Überwachungspflicht des Anschlussinhabers bei der Internetnutzung

 
1. Der Inhaber eines Internetanschlusses, der diesen dritten Personen zur Nutzung überlässt, trifft grundsätzlich keine Pflicht, z. B. nahe Familienangehörige bei der Internetnutzung zu überwachen. Eine solche Pflicht besteht nur dann, wenn der Anschlussinhaber aus früherem Verhalten konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Anschluss zu Rechtsverletzungen missbraucht werden könnte.

2. Der Anschlussinhaber hat nicht für Verletzungshandlungen von Familienangehörigen einzustehen.

OLG Frankfurt a. Main, Beschluss v. 20.12.2007 – 11 W 58/07-

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RECHT und ZEITIG


Alles was Recht ist, muss nicht Recht werden

Was macht nun aber eine moderne Kanzlei eigentlich aus? Eine moderne Kanzlei verpflichtet sich zunächst dem Ehrenkodex der Anwaltschaft. Darunter gehören unter anderem Seriosität, Achtung und Vertrauen.Neben fachlicher Kompetenz bilden sie das Fundament unserer Mandantenbeziehungen. Heute reicht dies allerdings nicht mehr. Es geht um kontinuierliche Betreuung und Begleitung, also Partnerschaften.
 
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